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ALPHATRONICS nv – MwST. BE 0433.043.632 – RPR Gent, Abteilung Dendermonde

ARTIKEL 1 – ALLGEMEINES

Mit der Bestellung werden die folgenden Bedingungen unwiderruflich akzeptiert.  Entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten als nicht vorhanden.  Wird die Rechnung auf Verlangen des Käufers im Namen eines Dritten ausgestellt, so haftet der Käufer dem Dritten gegenüber dem Verkäufer gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

ARTIKEL 2 – LIEFERUNG

Die Lieferungen erfolgen ab Lager.  Für Sonderverpackungen können Verpackungskosten berechnet werden.   Wir behalten uns das Recht vor, die bestellte Ware ohne Angabe von Gründen per Nachnahme zu liefern oder die Zahlung der Sendung zu verlangen.  Die daraus resultierenden Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers. Alle Risiken, die mit der Ware verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers, sobald die Ware ihm am Sitz der Gesellschaft oder beim Hersteller zur Verfügung gestellt wird.  Aufträge werden so schnell wie möglich ausgeführt.  Unsere Lieferzeiten richten sich nach den Fristen unserer eigenen Lieferanten und können ohne vorherige Ankündigung verlängert werden.  Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind völlig unverbindlich und eine Haftung für Schäden durch Lieferverzögerungen kann nicht übernommen werden.  Dies kann auch nicht zur Zerstörung des Kaufs, der Strafe oder des Schadenersatzes führen, was auch die Ursache der Verzögerung ist.  Wurde im Voraus schriftlich eine Entschädigungszahlung vereinbart, darf die Höhe dieser Entschädigung 10% des Gesamtpreises nicht überschreiten.  Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des uns zustehenden Saldos vor.  Der Käufer verpflichtet sich, die von uns an ihn gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in gutem Zustand zu halten.  Für Bruch während des Transports können wir keine Haftung übernehmen. Können Aufträge nicht vollständig ausgeführt werden, wird der verbleibende Teil zur Nachlieferung angeboten.

Wir behalten uns auch das Recht vor, die Ware entsprechend der Lieferung in Rechnung zu stellen, auch wenn sie teilweise ist.

ARTIKEL 3 – BESTELLUNGEN

Wenn die Menge der Artikel auf dem Lieferschein die Menge der Artikel auf dem ursprünglichen Bestellformular übersteigt, verpflichtet sich der Käufer zum Kauf, solange die Abweichung 5% der auf dem ursprünglichen Bestellformular angegebenen Menge nicht übersteigt.

Wenn der Käufer auf Abruf arbeiten möchte, verpflichtet er sich, den Bestand an Teilen und Komponenten, der zur Gewährleistung der Losgröße erforderlich ist, im Falle einer Änderung der Auflage oder einer Einstellung vollständig zu reduzieren.

ARTIKEL 4 – PREISE

Angebote und Preislisten dienen nur der Information und können keine Verpflichtung begründen.  Die angegebenen Preise gelten für Waren, die in unserem Lager abgeholt werden, ohne Mehrwertsteuer und können von uns ohne vorherige Ankündigung angepasst werden.

Die Preise der Bestellungen werden vorbehaltlich aller Fälle höherer Gewalt, einschließlich ungewöhnlicher Preiserhöhungen, die uns von den Lieferanten auferlegt werden, akzeptiert.  In diesem Fall werden die Bestellungen zu den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, unabhängig davon, zu welchem Preis sie bestätigt wurden.

ARTIKEL 5 – STORNIERUNG

Mit der Bestellung verpflichtet sich der Kunde zum Kauf.  Im Falle einer Stornierung der Bestellung steht es uns völlig frei, entweder die Annahme und vollständige Bezahlung der Bestellung zu verlangen oder eine Entschädigung von 30% der Auftragssumme zu verlangen, ohne dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Schaden nachzuweisen.  Wir behalten uns das Recht vor, vom Käufer vor und während der Ausführung eines Auftrags Garantien zu verlangen.  Im Falle einer Verweigerung der Erfüllung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder ganz oder teilweise zu stornieren.

ARTIKEL 6 – GEWÄHRLEISTUNG & BESCHWERDEN

Alle Reklamationen müssen uns schriftlich, begründet und innerhalb von drei Tagen nach dem Lieferdatum, in jedem Fall aber für die Verwendung oder den Weiterverkauf der Ware, unter Androhung des Verfalls von Rechten, gemeldet werden.  Die Nichtkonformität der Dokumente ist bei der Übergabe zu melden.  Keine Reklamation berechtigt den Käufer, die Zahlung zu verschieben oder die Zahlungsbedingungen zu ändern.  Eine Klage wegen versteckter Mängel ist nur innerhalb der Frist von einem Monat nach Erhalt der Ware zulässig.

Im Falle einer Reklamation hat der Käufer die betreffende Ware ohne unsere vorherige Zustimmung zur Verfügung zu halten und von Diebstahl, Reparatur oder Verarbeitung abzusehen.  Unterlässt der Käufer dies, so gilt dies als Verzicht auf seine Reklamation und damit als Annahme der Ware.  In allen anderen Fällen können wir in keiner Weise für einen versteckten Mangel der Ware haftbar gemacht werden.  Wir haften unter keinen Umständen für zusätzliche Schäden, die dem Käufer, seinen Mitarbeitern, seinen Waren oder Dritten durch diese festgestellten begründeten Mängel entstehen könnten.

Im Falle eines Geräteaustauschs, aus welchem Grund auch immer, haftet der Verkäufer nicht für die Kosten oder Schäden, die durch den Ausbau des alten Gerätes entstehen.  Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Schäden an Geräten während des Aufenthaltes auf der Baustelle oder während der Installation durch den Installateur. Wenn von uns gelieferte Materialien innerhalb der Garantiezeit versagen und sich nach Prüfung in unserem Labor herausstellt, dass die Ursache nicht auf höhere Gewalt (Blitz, Überspannung usw.) oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, werden die Materialien im Rahmen der Garantie ersetzt oder repariert.  Die Garantie deckt weder Arbeitszeiten noch Transportkosten ab.  Die Gewährleistungsfristen für unsere Produkte, die von 6 Monaten bis zu 1 Jahr reichen, sind auf einfache Anfrage erhältlich.

 ARTIKEL 7 – ZAHLUNGEN

Jede Rechnung, die nicht innerhalb von acht Tagen an uns zurückgesandt wird, gilt als vom Kunden akzeptiert.  Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle unsere Rechnungen in bar zu bezahlen.  Alle möglichen Zölle und Steuern, Mehrwertsteuer oder Zollgebühren, aktuell oder zukünftig, gehen zu Lasten des Käufers.  Unsere Rechnungen sind stets netto und ohne Abzug am Sitz der Gesellschaft zu bezahlen.

Zahlungen an unsere Vertreter und Mitarbeiter oder an Personen, die Teil eines Transportunternehmens sind, sind erst nach Einlösung auf unserem Bankkonto gültig.  Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung und eine Barzahlung für den Restbetrag bei Lieferung der Ware zu verlangen.  Im Falle der Nichtzahlung am Fälligkeitstag ist neben den Zinsen von 1% pro Monat auf die fälligen Beträge auch eine feste, nicht reduzierbare Entschädigung von 15% auf den Rechnungsbetrag, mindestens jedoch 40 € pro Rechnung, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig.   Wir behalten uns auch das Recht vor, weitere Lieferungen einzustellen und den Vertrag als kraft Gesetzes beendet zu betrachten.

Die von uns gegebenen Garantien erlöschen von Rechts wegen, sobald eine einzelne Zahlung am Fälligkeitstag nicht beglichen wird.  Ohne ausdrückliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Bestellung darf der Käufer keinen Betrag als Garantie einbehalten.

ARTIKEL 8 – RÜCKSENDUNGEN

Die Rücknahme von Waren erfolgt nur nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung.  Alle Waren, die zurückgesandt oder zur Reparatur geschickt werden, müssen kostenlos an den Firmensitz geliefert werden.  Die Sendung ist vorab zu avisieren.  Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen werden abgelehnt.  Die Rücksendung muss mit einem Lieferschein unter Angabe von Nummer und Datum unseres Lieferscheins und der Rechnung erfolgen.  Erfolgt eine Gutschrift durch eine Rücksendung, wird die durchgeführte Preisänderung nicht berücksichtigt. Wir behalten uns das Recht vor, einen Prozentsatz für die Behandlungs- und Verwaltungskosten zu berechnen.

ARTIKEL 9 – HÖHERE GEWALT 

Auch wenn unter der Bedingung der Entschädigung ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, sind wir bei außergewöhnlichen Umständen wie Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Feuer oder Zerstörung, völlige oder teilweise Stagnation des Transportgerätes, Krankheit unseres Personals oder Mangel an Mitarbeitern im Allgemeinen, Streiks in unserem Unternehmen oder bei den Herstellern oder anderswo, Betriebsstörungen oder Produktionsausfall, Ausfall unserer Unterlieferanten usw. berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Diese Liste ist nicht restriktiv und hat immer das Recht, entweder die Lieferung bis zum Ende der vorgenannten Umstände auszusetzen, sofern sie später innerhalb der vereinbarten Frist liefern, oder auf den Verkauf zu verzichten, ohne dass der Käufer in dem einen oder anderen Fall einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

ARTIKEL 10 – STREITIGKEITEN

Für alle Streitigkeiten oder Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte von Gent, Abteilung Dendermonde, zuständig.  Die Ausstellung eines Wechsels an den Käufer berührt diese Bestimmung nicht.

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird.  Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.  Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
  5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes  in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
    c)  Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
    Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.  Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.  In diesem Fall wird der
    Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.  der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.  Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.  Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich.  Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.  Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. 
    Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.